Amtshaftung bei WEA
Themenbereich: Erneuerbare EnergienNicht selten wird die Genehmigung für eine Windenergieanlage von der zuständigen Behörde rechtswidrig versagt. Oft ist die Standortgemeinde dem Projekt gegenüber negativ eingestellt und versucht es mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern.
Obwohl das Baugesetzbuch mit der Zurückstellung von Baugesuchen und dem Erlass einer Veränderungssperre mehrere – legale – Möglichkeiten bereit hält, Windenergieprojekte zu verzögern und im Ergebnis auch zu verhindern, greifen einige Standortgemeinden zu Gestaltungen, die vom Gesetz nicht vorgesehen sind. Oder sie halten dem Vorhaben eine Bauleitplanung entgegen, die später gerichtlich für unwirksam erklärt wird.
Da Standortgemeinden aber die Möglichkeit haben, ihre Bauleitplanung während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu „reparieren“, steht der Antragsteller am Ende des Prozesses nicht selten mit leeren Händen da. Gerade in diesen Fällen stellt sich die entscheidende Frage, inwieweit die Genehmigungsbehörde und/oder die planende Gemeinde zum Ersatz des Schadens herangezogen werden kann, der dem Antragsteller durch die rechtswidrige Ablehnung seines Antrags entstanden ist. Zu dieser Problematik liegt nunmehr das – soweit ersichtlich – erste obergerichtliche Urteil vor, das den Amtshaftungsanspruch des Antragstellers einer WEA gegenüber einer rechtswidrig handelnden Genehmigungsbehörde für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt.
Verletzung der Amtspflicht In dem betreffenden Fall hatte die Baugenehmigungsbehörde, die gleichzeitig Standortgemeinde war, den Bauantrag eines WEA-Planers im Hinblick auf eine formal entgegenstehende Satzung abgelehnt, nach welcher WEA im gesamten Außenbereich der Gemeinde eine Höhe von 100 m nicht überschreiten durften. Die Gemeinde hatte die Bauhöhensatzung offensichtlich nur beschlossen, um insoweit die Zeit bis zum Inkrafttreten ihres Flächennutzungsplans zu überbrücken, der dem Windenergievorhaben im Ergebnis entgegengehalten werden konnte. Dabei war der Stadt – wie sich aus diversen Aktenvermerken ergab – durchaus bewusst, dass die Wirksamkeit der Bauhöhensatzung mehr als fraglich war. Vor diesem Hintergrund stellte das OLG Düsseldorf fest, dass sich das Nichterkennen der Unwirksamkeit der Satzung durch das Bauamt als zumindest fahrlässig dargestellt habe. Zwar komme der Baugenehmigungsbehörde keine eigene Normverwerfungskompetenz in Bezug auf die rechtswidrige Satzung zu; sie hätte jedoch bei pflichtgemäßem Handeln die Satzung nicht anwenden dürfen, sondern hätte dem Rat Gelegenheit geben müssen, über die Rechtmäßigkeit der Satzung neu zu beraten und diese aufzuheben. Da sie dies unterlassen habe, liege eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vor. Das OLG setzte sich im Übrigen auch mit zahlreichen anderen Einwendungen auseinander, die von dem Beklagten im Rahmen des Amtshaftungsverfahrens als vermeintlich entgegenstehende Punkte ins Feld geführt worden waren. Im Ergebnis sah das OLG jedoch keinen öffentlichen Belang, der der Erteilung der beantragten Baugenehmigung hätte entgegengehalten werden können.
Das Urteil des OLG Düsseldorf verdeutlicht, dass in bestimmten Sachverhaltskonstellationen gute Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Behörden bestehen, die die beantragte Baugenehmigung rechtswidrig versagt haben.
Einziger Wermutstropfen: Das OLG hat die Revision gegen das Urteil vor dem Hintergrund zugelassen, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht geklärt ist, ob einem Windenergievorhaben bereits Entwürfe eines Flächennutzungsplans entgegengehalten werden können. Interessanterweise wurde wegen derselben Frage kürzlich durch den VGH Kassel die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, sodass sich die spannende Frage stellt, ob BGH und Bundesverwaltungsgericht insoweit zu dem gleichen Ergebnis gelangen werden.
Festzuhalten bleibt, dass das positive Urteil des OLG Düsseldorf im Zusammenhang mit der Amtshaftung bei WEA insoweit Türen öffnet, als Behördenvertretern nunmehr unmissverständlich klar sein sollte, dass ihr rechtswidriges Verhalten zu empfindlichen Amtshaftungsansprüchen des geschädigten Antragstellers führen kann. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, ob andere Oberlandesgerichte in Zukunft ähnlich positive Entscheidungen treffen werden.
Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Oliver Frank gerne zur Verfügung.
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