WEA vertragen sich mit Artenschutz

Themenbereich: Erneuerbare Energien
 

Im Gegensatz zum gebietsbezogenen Naturschutz muss im Artenschutz die Behörde beweisen, dass eine WEA naturschutzrechtlich unzulässig ist. Konflikte zwischen der Windenergienutzung und dem Naturschutz beschäftigen schon seit einigen Jahren die Genehmigungsbehörden und immer häufiger auch die Gerichte.


 

So ist ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben der Windenergienutzung nur dann genehmigungsfähig, wenn ihm nicht der Naturschutz als öffentlicher Belang entgegensteht. Dabei können Schwierigkeiten entweder mit dem gebietsbezogenen Naturschutz (Europäische Vogelschutzgebiete, Fauna-Flora-Habitat-Gebiete) oder mit dem klassischen Artenschutzrecht bestehen. Während in der obergerichtlichen Rechtsprechung der letzten Jahre erhebliche Hürden für die Windenergienutzung innerhalb oder in der Nähe europäischer Schutzgebiete aufgebaut wurden (siehe SW&W 13/2008, Seite 186), gibt es für die Windenergie nunmehr erfreuliche Tendenzen der Verwaltungsrechtsprechung zum Artenschutzrecht.

So hat das Verwaltungsgericht (VG) Minden mit bereits rechtskräftigem Urteil vom 10. März 2010 – 11 K 53/09 – entschieden, dass in dem dortigen Fall Artenschutzbelange insbesondere im Hinblick auf den Rot- und Schwarzmilan der Genehmigung von zwei beantragten Windenergieanlagen nicht entgegengehalten werden können; die Genehmigung wurde zwischenzeitlich erteilt.

Zwar trage die Bundesrepublik Deutschland eine besondere Verantwortung für den Bestand des Rotmilans, weil es sich um eine rein europäische Vogelart handele und 60 % des Bestandes in Deutschland beheimatet seien. Das Vorhaben verletze aber weder das Tötungs- noch das Störungsverbot nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Insbesondere werde das Tötungsrisiko für den Rotmilan durch eine mögliche Kollision mit den Rotorblättern der Anlage nicht in signifikanter Weise erhöht. Dies gelte unabhängig davon, ob man – je nach Herangehensweise – von einer jährlichen Kollisionswahrscheinlichkeit von 1:375 oder 1:35 pro Anlage (abhängig von den zugrundegelegten Daten der Schlagopfer zzgl. Dunkelziffer) ausgehe.

Über den entschiedenen Einzelfall hinaus ist das Urteil des VG Minden vor allem deshalb interessant, weil das Gericht hohe Anforderungen an den behördlichen Nachweis des Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbote stellt. Für den Fall, dass mehrere naturschutzfachliche Einschätzungen vertretbar sind, die zu entgegengesetzten Ergebnissen kommen, liege demnach ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote nicht vor.

Das VG Minden setzt damit einen deutlichen Kontrapunkt zu der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung zum gebietsbezogenen Naturschutz, wonach gerade der Vorhabenträger den Nachweis führen muss, dass sein Vorhaben nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebiets führt.

In eine ähnliche Richtung ging bereits der VGH München mit seinem Urteil vom 14. August 2008 – 2 BV 07.2226 -, wonach im Ergebnis die Behörde substantiiert darzulegen habe, dass dem Vorhaben ein konkretes artenschutzrechtliches Gefährdungspotenzial zukommt. Im Übrigen berücksichtigen die Gerichte im Rahmen der zwischen Windenergienutzung und Artenschutz vorzunehmenden Abwägung in letzter Zeit immer häufiger die Tatsache, dass der Ausbau von Anlagen zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu den vorrangigen Zielen des gemeinschaftlichen Umweltenergierechts zählt (so OVG Weimar, U. v. 14. Oktober 2009 – 1 KO 372.06 –) und deshalb im öffentlichen Interesse liegt.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die aktuelle Rechtsprechung zum Artenschutzrecht, insbesondere das Urteil des VG Minden, die durch die Naturschutzbehörden in den letzten Jahren stetig höher geschraubten Anforderungen an die artenschutzrechtliche Zulässigkeit von Windenergieanlagen (WEA) deutlich relativiert. Dies steht im Einklang mit den (Zwischen-) Ergebnissen aktueller – teilweise noch laufender – Forschungsprojekte, welche die Konflikte zwischen WEA und Greifvögeln sowie Fledermäusen zum Gegenstand haben. Diese verdeutlichen, dass artenschutzrechtliche Konflikte meist erheblich geringer ausfallen als befürchtet, und dass diese handhabbar sind, ohne dass im Ergebnis auf die Errichtung und den Betrieb von WEA verzichtet werden muss.

Es bleibt zu hoffen, dass die positive Grundaussage des Urteils des VG Minden in Zukunft auch von den Obergerichten aufgenommen und fortentwickelt werden wird.

Für weitere Fragen steht Ihnen gern Rechtsanwalt Dr. Oliver Frank zur Verfügung.


 
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