Geschäftsführer engl. Ltd. haftet nach GmbHG a.F.

Themenbereich: Rechtsgebiete allgemein
 

Das Kammergericht Berlin urteilte in einer nun veröffentlichten Entscheidung vom 24.09.2009, dass für den Geschäftsführer/Direktor einer englischen Limited die deutsche Haftungsnorm des GmbH-Gesetzes in der bis zum 31.10.2008 geltenden Fassung anwendbar ist.


 

Der Geschäftsführer, selbst in Berlin lebend, war Direktor einer Limited mit Sitz in London, die keine eingetragene Zweigniederlassung in Deutschland hatte. Diese wiederum war Direktor einer formal in London ansässigen privat limited company nach englischem Recht mit im Handelsregister eingetragener Zweigniederlassung in Berlin.

Nach der Auffassung des Kammergerichts sei die Haftungsnorm des § 64 II GmbH-Gesetz a. F. gemäß Artikel 4 der Verordnung EG Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren anwendbar, da das Insolvenzverfahren der Limited in Deutschland eröffnet worden sei und die Vorschrift selbst als Insolvenzrecht zu qualifizieren sei.

Diese äußerst streitige Frage in Literatur und Rechtsprechung, wurde zugunsten der Anwendung als insolvenzrechtliche Vorschrift bejaht. Sie diene selbst insolvenzrechtlichen Zwecken, da die Vorschrift im Insolvenzfall das Leitungsorgan der Gesellschaft im Interesse der Allgemeinheit in die Pflicht nehmen soll, sofern wie in dem entschiedenen Fall verschiedene Gesellschaften ohne nennenswertes Eigenkapital in der Rechtsform der Limited geschaffen werden, um Geschäfte abzuwickeln, die der deutschen Rechtsordnung widersprächen und die Existenz der jeweiligen Schuldnerin durch “organisierte Bestattung“ mutwillig vernichtet sei. Insoweit verwies das Gericht auch auf eine ähnliche Vorschrift des französischen Rechts, das gleichfalls als konkursrechtlich eingestuft wurde.

Die Anwendung verstoße im Übrigen auch nicht gegen die Niederlassungsfreiheit aus Artikel 43, 14, 48 EG. Es handele sich um eine Vorschrift, die lediglich an ein bestimmtes Verhalten des leitenden Organs einer Gesellschaft anknüpft. Dementsprechend sei sie auf die deutschen Gesellschaften ebenso anwendbar wie auf in einem anderen Mitgliedsstaat gegründeten Gesellschaften.

Unabhängig hiervon wäre auch eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des EuGH seien nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten behindern im Falle des Vorliegens insgesamt vierer Voraussetzungen erfüllt: keine Anwendung in diskriminierender Weise, zwingende Notwendigkeit zum Schutz des Allgemeininteresses, Eignung zur Erfüllung der gesetzten Ziele und Erforderlichkeit.

Da die Norm dem Gläubigerschutz und der Durchführung des Insolvenzverfahrens diene, seien diese vier Vorschriften ebenfalls erfüllt.

Mit dieser Argumentation wurde die Haftung des Direktors persönlich bejaht. Unter Beachtung des Zwecks der Vorschrift, dass die verantwortliche natürliche Person haften solle, sei die Norm sogar dahingehend auszulegen, dass bei einer Organkette, in die weitere Kapitalgesellschaften eingeschaltet sind, die Haftung die letztlich verantwortliche natürliche Person treffen soll.

Innerhalb der Entscheidung wurde die Revision zugelassen aufgrund des Vorliegens einer grundsätzlichen Bedeutung. Die Möglichkeit zur Vorlage vor dem EUGH zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts wurde nicht vollzogen.

Für individuelle Fragen aus dem Bereich der Limited steht Ihnen gerne Rechtsanwalt Thomas Remmert zur Verfügung.


 
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