Sibirische Räumung bei Gewerberaummietverhältnis

Themenbereich: Rechtsgebiete allgemein
 

Der BGH hat nach dem Urteil vom 06.05.2009 zum Aktenzeichen XII ZR 137/07 entschieden, dass nach Beendigung des Mietverhältnisses der Vermieter gegenüber dem die Mieträume weiterhin nutzenden Mieter im Rahmen eines Gewerberaummietverhältnisses gegenüber nicht verpflichtet ist, die Versorgungsleistungen weiterzuführen (hier: Belieferung mit Heizenergie).


 

Zwar muss eine Abwägung aus Treu und Glauben erfolgen. Im Einzelfall ist daher der Mietzins und die Frage nach der Nutzungsentschädigung und der damit wachsende stetige Schaden abzuwägen. Im Rahmen der positiven Abwägung stellt die Einstellung oder Unterbrechung der Versorgung mit Heizenergie durch den Vermieter keine Besitzstörung dar.

Aufgrund der Abwägungsrisiken gilt es jedoch, den Einzelfall des Mietverhältnisses zu betrachten. Für weitere Fragen steht Ihnen gerne Rechtsanwältin Martina Beese weiter.


 
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