Tankreinigung doch umlagefähig
Themenbereich: Rechtsgebiete allgemeinDer Bundesgerichtshof entschied soeben zugunsten der Vermieter, dass wiederkehrende Kosten der Reinigung des Öltanks einer Heizungsanlage als umlagefähige Betriebskosten abgerechnet werden können.
Bei den regelmäßig wiederkehrenden Kosten für die Reinigung eines Öltanks handelt es sich danach um umlagefähige Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung. Dazu zählen auch die Kosten der Reinigung der Anlage, da sie für den Betrieb der zentralen Heizungsanlage notwendig sind.
Bei einer Ölheizungsanlage sei der Brennstofftank integraler Bestandteil der Heizungsanlage. Die Reinigung des Öltanks sei notwendig, um Ablagerungen zu entfernen und um dadurch zu verhindern, dass es durch Verschmutzung zu einer Unterbrechung der Ölzufuhr und damit zu dem Ausfall der Heizung kommt. Insofern seien die Betriebskosten der wiederkehrenden Öltankreinigung umlagefähig.
Damit stellt sich der erkennende Senat gegen die abweichende Rechtsprechung, die immer wieder argumentierte, es handele sich bei solchen Maßnahmen um wiederkehrende Kosten im Sinne der Instandhaltungskosten.
Auch die weitere Rechtsstreitsfrage, ob die einmalige Maßnahme entsprechend umlagefähig sei, wurde positiv beantwortet. Insbesondere ist der Vermieter berechtigt, die Betriebskosten in dem Abrechnungsjahr zugrunde zu legen, indem die Kosten auch angefallen sind.
Für weitere Fragen steht Ihnen Rechtsanwältin Martina Beese gerne zur Verfügung.
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